Zu Absatz 4
In Satz 1 und Satz 2 wird die Formulierung von § 280 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB übernommen. Damit wird klargestellt, dass der materielle Schadensersatzanspruch - anders als bei der Entschädigung - nur entsteht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit gelten insbesondere die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB. Satz 3 stellt klar, dass sich aus sonstigen allgemeinen Rechtsvorschriften ergebende Ansprüche gegen einen benachteiligenden Arbeitgeber unberührt bleiben. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung nach § 1004 BGB oder auf Ersatz des materiellen Schadens nach den §§ 252, 823 BGB.