Zu Nummer 2
Werden Benachteiligungen im Betrieb oder in der Dienststelle von Arbeitskollegen oder sonstigen Dritten, etwa Kunden begangen - dies werden überwiegend Fälle der Belästigung oder sexuellen Belästigung sein -, trifft den Arbeitgeber eine Entschädigungspflicht nur, wenn er seine Verpflichtung zum Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen nach §12 wenigstens fahrlässig verletzt hat.
Die Verweisung auf § 15 stellt klar, dass die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung des Entschädigungsanspruchs und zur Geltendmachung dieses Anspruchs auch hier Anwendung fin-den.