Zu § 20- Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

Die Vorschrift enthält das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Absatz 1 enthält die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereiches für Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes, also aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Absatz 2 konkretisiert unter Bezug auf §2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 (entsprechend Art. 3 Abs. 1 e) bis h) der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG) den sachlichen Anwendungsbereich bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Absatz 3 verweist für Sachverhalte im Kontext von Beschäftigung und Beruf, die allgemeinem Zivilrecht unterliegen, auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Abschnitts 2. Absatz 4 stellt klar, dass das Antidiskriminierungsgesetz für familien-und erbrechtliche Schuldverhältnisse nicht gilt. Absatz 5 schließlich regelt die Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots im engeren persönlichen Nähebereich.