Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, welche Bestimmungen bei Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf zur Anwendung kommen. Satz 1 stellt zunächst klar, dass für Beschäftigte (siehe die Legaldefinition in § 6) die Bestimmungen des Abschnitts 2 gelten. Dort ist, abgestimmt auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsrechts, der Diskriminierungsschutz insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Hintergrund der Regelungen in Satz 2 ist, dass im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zwar typischerweise Bestimmungen des Abschnitts 2 Anwendung finden, weil es meist um Benachteiligungen Beschäftigter im Sinne des § 6 geht. Es sind aber auch Sachverhalte denkbar, die nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 6 fallen, aber eine diesen Sachverhalten vergleichbare Interessenlage aufweisen. Dies gilt insbesondere für solche Dienstverträge, die nach der deutschen Rechtsordnung nicht dem Arbeitsrecht zuzuordnen sind, oder für bürgerlich-rechtliche Werkverträge. Verträge dieser Art können bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 als Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Art. 3 Abs. 1 a) bis d) der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 76/207/EWG zu qualifizieren sein. Da hier die Interessenlage arbeitsrechtlichen Sachverhalten aber weithin entspricht, ordnet das Gesetz die entsprechende Anwendung des Abschnitts 2 an.