Zu Absatz 1
Satz 1 gibt bereits beim objektiven Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot einen Beseitigungsanspruch. Entsprechend allgemeiner Rechtsgrundsätze kann nach Satz 2 der Benachteiligende bei Wiederholungsgefahr auch auf künftige Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies kann tatsächliches Handeln betreffen und beispielsweise darauf gerichtet sein, künftig die Verweigerung des Zugangs zu einer Einkaufspassage zu unterlassen. In diesem Falle muss die bevorstehende Benachteiligung konkret drohen; ein Verdacht genügt nicht.