Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung unberührt bleiben. Insoweit kann eine Anspruchskonkurrenz bestehen, etwa dann, wenn mit der Benachteiligung eine Beleidigung (§ 185 StGB) verbunden ist, was Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB auslösen kann. Der Benachteiligte sich allerdings meist auf die in diesem Abschnitt geregelten Anspruchsgrundlagen berufen, weil er sich insoweit auf die in § 23 geregelte Beweiserleichterung stützen kann.