Zu § 24 – Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Die Vorschrift regelt die Mitwirkungsbefugnisse von Verbänden, die sich die Bekämpfung von Benachteiligungen zur Aufgabe gemacht haben. Sie setzt zugleich die Maßgaben der Richtlinien um, wonach Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können (Art. 7 Abs. 2 Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG, Art. 9 Abs. 2 Rahmen-Richtlinie Beschäftigung 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 3 der revidierten Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts 2002/73/EG, Art. 7 Abs. 3 der Gleichbehandlungs-Richtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt .../.../EG [noch nicht erlassen, Entwurf vom

6. Oktober 2004]). Damit stellt das Gesetz ein weiteres Instrument zur effektiven Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Verfügung, das die individualrechtlichen Ansprüche (§§ 15, 22) und die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle (§§ 27 ff) ergänzt.