Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 sind Antidiskriminierungsverbände vom Verbot der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsberatung freigestellt. Die Bestimmung könnte nach der derzeit noch geltenden Rechtslage auch in das Rechtsberatungsgesetz eingefügt werden. Im Vorgriff auf die bevorstehende Reform (siehe Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Rechtsdienstleistungsgesetz, abrufbar unter www.bmj.bund.de / Gesetzentwürfe / Rechtsdienstleistung) wird die Befugnis der Antidiskriminierungsverbände im Zusammenhang mit der jeweiligen Fachmaterie geregelt.