Zu Absatz 4

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass auf Schadensersatz oder Entschädigung in Geld gerichtete Forderungen (§§ 15, 22) abgetreten werden können. Dies hat folgenden Hintergrund: Der Diskriminierungsschutz ist weitgehend dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen. Im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind die bisher geltenden Grundsätze zur (Nicht-) Übertragbarkeit von höchstpersönlichen Ansprüchen durch die „Marlene Dietrich“ - Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bewegung geraten (BGH NJW 2000, 2195 ff). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode seines Trägers fortbestehen und durch die Erben geltend gemacht werden können, während die ideellen Interessen unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich sind. Die höchstrichterliche Klärung weiterer Einzelheiten steht noch aus.

Die Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 Satz 3, deren Abtretungsbefugnis durch Absatz 4 Satz 1 klargestellt wird, betreffen nicht die eigentlichen Persönlichkeitsrechte. Es handelt sich vielmehr um aus einer Verletzung dieser Rechte bereits entstandene, auf eine Geldforderung gerichtete Ansprüche. Die Abtretbarkeit solcher bereits entstandenen Ansprüche ist für den Ersatz des immateriellen Schadens nach einer Körperverletzung bereits nach geltendem Recht gewährleistet: Der hier bestehende Schmerzensgeldanspruch ist ohne weiteres abtretbar. Auch beim Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung handelt es sich – ebenso wie beim Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts - um einen Ersatzanspruch aus der Verletzung eines höchstpersönlichen Rechts. In Teilen des juristischen Schrifttums wird die Übertragbarkeit bereits entstandener Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts deshalb bereits nach bestehender Rechtslage bejaht (Rixecker, in MüKo, Anh. § 12, Rdnr. 223; so wohl auch Erman-Ehmann, BGB, Anh. § 12 Rdnr. 834; a.A. Burckhardt, in Wenzel, Das Recht der Wortund Bildberichterstattung, Rdz. 14/140). Vor diesem Hintergrund stellt Absatz 4 Satz 1 die Abtretbarkeit der Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz nochmals ausdrücklich klar.

Satz 2 erlaubt es, die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche zum Zwecke der gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehung an Antidiskriminierungsverbände abzutreten.