Zu § 2 – Anwendungsbereich

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt – in Verbindung mit den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 5 – den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Dem liegt folgende Regelungstechnik zu Grunde: Nummer

1 bis 4 entspricht weithin Artikel 3 Abs. 1 a) bis d) der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 76/207/EWG; zur Klarstellung wird in Nr. 2 in Hinweis auf individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen hinzugefügt. Nummer 5 bis 8 entspricht wortgleich Art. 3 Abs. 1 e) bis h) der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG. Eine gesonderte Wiedergabe von Art. 2 a) der Gleichbe-handlungs-Richtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt .../.../EG [noch nicht erlassen, Vorschlag vom 5. November 2003 – KOM(2003) 657 endgültig – Fassung vom 6. Oktober 2004] war entbehrlich, weil dieser von Nummer 8 erfasst wird.