Nummer 4 betrifft die Mitgliedschaft und Mitwirkung in berufsbezogenen Vereinigungen auf Beschäftigten– und Arbeitgeberseite. Die Richtlinien wollen umfassend der Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, kommt der Möglichkeit der ungehinderten Mitwirkung in entsprechenden Berufsverbänden und ähnlichen Vereinigungen erhebliche Bedeutung zu.

Im Anwendungsbereich des §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 werden meist die Bestimmungen des Abschnitts 2 Anwendung finden, weil es in der Regel um Benachteiligungen Beschäftigter im Sin-ne des § 6 gehen wird. Es sind aber auch Sachverhalte denkbar, die nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 6 fallen, aber eine diesen Sachverhalten vergleichbare Interessenlage aufweisen. § 20 Abs. 3 Satz 2 ordnet für diese zivilrechtlichen Sachverhalte deshalb die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 2 an (siehe auch die Begründung zu § 20 Abs. 3).