Zu Absatz 3

Absatz 3 greift den Gedanken des § 3 Abs. 1 Satz 2 auf und bezieht in die Regelungen der Absätze 1 und 2 folgerichtig auch die Fälle einer unterschiedlichen Behandlung ein, die wegen eines Merkmals erfolgt, das mit einem unzulässigen Unterscheidungsgrund nach §1 in untrennbarem Zusammenhang steht.