Dies stellt das Erfordernis einer "mündlichen" Erklärung insgesamt in Frage. Dieses Kriterium führt zu sehr differenzierten Regelungen, die gerade, weil sie nur in seltenen Ausnahmefällen relevant werden, ein nicht zu leugnendes Fehler- und Unwirksamkeitsrisiko für die beurkundeten Verfügungen in sich tragen. Letztlich gehen die bisherigen Differenzierungen auf das Erfordernis der mündlichen Erklärung in § 2232 zurück. Dieses Erfordernis beruht auf der bewussten Entscheidung des historischen Gesetzgebers gegen die Testierfähigkeit von Personen, die sich weder mündlich noch schriftlich auszudrücken vermögen, da er die verbleibenden Verständigungsmöglichkeiten nicht als sichere Grundlage einer beurkundeten Verfügung von Todes anerkennen wollte (vgl. Motive zu dem ersten Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. 5, S. 251, 276). Diese Entscheidung ist nunmehr aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu korrigieren. Es ist daher konsequent, auf das Erfordernis der mündlichen Erklärung für die Errichtung öffentlicher Testamente ganz zu verzichten.