Zur Streichung des Absatzes 3
Der bisherige Absatz 3 des § 2233 ist durch die vorgeschlagene Änderung des § 2232 und § 2233 Abs.
1 und 2 überflüssig geworden. Die Regelung war nur nötig, weil diese Vorschriften eine mündliche
Erklärung verlangen. Dieses Erfordernis bereitet gerade Menschen, die nicht in der Lage sind zu
sprechen und damit eine mündliche Erklärung abzugeben, Schwierigkeiten. Da § 2232 und § 2233 Abs.
1 und 2 nach dem Entwurf auf die Mündlichkeit der Erklärung verzichten, bedarf es keiner ergänzenden
Sonderregelung mehr.