Zu Nummer 27 (Änderung von § 2300)
Wird ein Erbvertrag geschlossen, so hat der beurkundende Notar diesen in besondere amtliche Verwahrung zu bringen (§ 34 Abs. 2 BeurkG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Dienstsitz hat (§§ 2300, 2258a). Haben die Vertragsschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, bleibt die Urkunde bei dem Notar (§ 34 Abs. 3 Satz 1 BeurkG). Die Vertragsschließenden können die Rücknahme des Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Der Erbvertrag wird in diesem Falle nach geltendem Recht an den Notar zurückgeben, nicht etwa an die vertragsschließenden Parteien. Der Notar hat den aufgehobenen Vertrag im Erbfalle an das Gericht abzuliefern (§ 34 Abs. 3 Satz 2 BeurkG). Dort wird der (aufgehobene) Erbvertrag dann zusammen mit dem aufhebenden Erbvertrag eröffnet. Die vertragschließenden Parteien haben nach geltendem Recht also keine Möglichkeit, den aufgehobenen Erbvertrag im Original vom Notar herauszuverlangen, um eine spätere Bekanntmachung an die Erben zu verhindern. Diese Regelung wurde in der Vergangenheit verschiedentlich als unbefriedigend empfunden. Ein aufgehobener Erbvertrag kann zum Beispiel eine zur Pflichtteilsentziehung vorgetragene negative Würdigung eines Kindes enthalten, an der die Vertragsschließenden nicht festhalten wollen und die nach ihrem Tode zur Bewahrung des Familienfriedens nicht bekannt werden soll.

Diesem berechtigten Anliegen trägt der vorgeschlagene § 2300 Abs. 2 Rechnung. Entsprechend der Rechtslage bei gemeinschaftlichen Testamenten (§§ 2272, 2256 Abs. 1) können künftig auch Erbverträge aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden, sofern sie lediglich Verfügungen von Todes wegen enthalten. Nach Satz 2 der Vorschrift ist sichergestellt, dass die Rückgabe des Erbvertrags - also dessen Aushändigung - nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen kann. Außerdem wird durch die entsprechende Anwendung von § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gewährleistet, dass die für die Aufhebung von Erbverträgen geltenden Schutzvorschriften nicht umgangen werden können. Wird ein Erbvertrag nach § 2300 Abs. 2 Satz 1 und 2 aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen, hat dies in entsprechender Anwendung von § 2256 Abs. 1 zur Folge, dass alle enthaltenen vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen von Todes wegen als widerrufen gelten. Über diese Rechtsfolgen ist der Erblasser in entsprechender Anwendung von § 2256 Abs. 1 Satz 2 zu belehren.