Zu Nummer 27 (Änderung von § 2300)
Wird ein Erbvertrag geschlossen, so hat der beurkundende Notar diesen in besondere amtliche Verwahrung
zu bringen (§ 34 Abs. 2 BeurkG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen
Dienstsitz hat (§§ 2300, 2258a). Haben die Vertragsschließenden die besondere amtliche Verwahrung
ausgeschlossen, bleibt die Urkunde bei dem Notar (§ 34 Abs. 3 Satz 1 BeurkG). Die Vertragsschließenden
können die Rücknahme des Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Der Erbvertrag wird in
diesem Falle nach geltendem Recht an den Notar zurückgeben, nicht etwa an die vertragsschließenden
Parteien. Der Notar hat den aufgehobenen Vertrag im Erbfalle an das Gericht abzuliefern (§ 34 Abs.
3 Satz 2 BeurkG). Dort wird der (aufgehobene) Erbvertrag dann zusammen mit dem aufhebenden Erbvertrag
eröffnet. Die vertragschließenden Parteien haben nach geltendem Recht also keine Möglichkeit, den
aufgehobenen Erbvertrag im Original vom Notar herauszuverlangen, um eine spätere Bekanntmachung an
die Erben zu verhindern. Diese Regelung wurde in der Vergangenheit verschiedentlich als
unbefriedigend empfunden. Ein aufgehobener Erbvertrag kann zum Beispiel eine zur Pflichtteilsentziehung
vorgetragene negative Würdigung eines Kindes enthalten, an der die Vertragsschließenden nicht
festhalten wollen und die nach ihrem Tode zur Bewahrung des Familienfriedens nicht bekannt werden soll.
Diesem berechtigten Anliegen trägt der vorgeschlagene § 2300 Abs. 2 Rechnung. Entsprechend der
Rechtslage bei gemeinschaftlichen Testamenten (§§ 2272, 2256 Abs. 1) können künftig auch
Erbverträge aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden, sofern sie
lediglich Verfügungen von Todes wegen enthalten. Nach Satz 2 der Vorschrift ist sichergestellt,
dass die Rückgabe des Erbvertrags - also dessen Aushändigung - nur an alle Vertragsschließenden
gemeinschaftlich erfolgen kann. Außerdem wird durch die entsprechende Anwendung von § 2290 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gewährleistet, dass die für die Aufhebung von Erbverträgen geltenden
Schutzvorschriften nicht umgangen werden können. Wird ein Erbvertrag nach § 2300 Abs. 2 Satz
1 und 2 aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen, hat dies in entsprechender
Anwendung von § 2256 Abs. 1 zur Folge, dass alle enthaltenen vertragsmäßigen und einseitigen
Verfügungen von Todes wegen als widerrufen gelten. Über diese Rechtsfolgen ist der Erblasser
in entsprechender Anwendung von § 2256 Abs. 1 Satz 2 zu belehren.