Zu Nummer 3 (Änderung von § 312a)
§ 312a regelt die Abgrenzung des Widerrufsrechts nach § 312 zu Widerrufsrechten nach anderen Vorschriften. Die Abgrenzung war mit der bisher gewählten Formulierung nicht lückenlos. Vor allem aber hatte sich die Frage ergeben, wieweit der in dieser Vorschrift bestimmte Vorrang des Verbraucherdarlehensrechts vor dem Haustürwiderrufsrecht reicht. Es ist erwogen worden, in § 312a zu bestimmen, dass der Vorrang des Verbraucherdarlehensrecht nicht für Immobiliardarlehensverträge, die zugleich Haustürgeschäfte sind, gilt. Das hätte aber dazu geführt, dass Verbraucherdarlehensverträge nach unterschiedlichen Vorschriften widerruflich gewesen wären, je nach dem, für welche Vertriebsform sich der Darlehensgeber entschieden hätte. Diese unterschiedliche Behandlung wäre nicht zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber die Widerruflichkeit von Darlehensverträgen unabhängig von der Vertriebsform wegen des in dem G eschäft selbst liegenden Risikos eingeführt hat. Die Widerruflichkeit von Immobiliardarlehensverträgen muss und soll daher im Verbraucherdarlehensrecht geregelt werden.

In § 312a soll deshalb jetzt eindeutig geregelt werden, dass ein Widerrufsrecht nach § 312 ausscheidet, wenn dem Verbraucher bereits nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 356 BGB bzw. nach den §§ 11 oder 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zusteht. Diese Abgrenzung dient der systematischen Klarheit. Sie schmälert aber nicht das Schutzniveau. Denn die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sind im Wesentlichen gleich. Unterschiede ergeben sich nur daraus, dass die für bestimmte Vertragstypen geregelten Widerrufsrechte für den Verbraucher in dem einen oder anderen Punkt günstiger sind.

Aus der Formulierung "zusteht" ergibt sich, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 nur gilt, wenn nach den anderen Vorschriften ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auch tatsächlich gegeben ist. Ist das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen, bleibt dagegen das Widerrufsrecht nach § 312 erhalten. Ein Beispiel wäre ein Kleindarlehen bis zu einem Betrag von 200 Euro: Hier wäre ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB ausgeschlossen, da § 491 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt, dass die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge und damit auch die Vorschrift des § 495 auf solche Darlehensverträge keine Anwendung finden. Hier würde also dem Verbraucher im Sinne von § 312a in der vorgeschlagenen neuen Fassung nach Maßgabe anderer Vorschriften kein Widerrufsrecht "zustehen", so dass das Widerrufsrecht nach § 312 erhalten bliebe mit der Folge, dass ein solcher Kleindarlehensvertrag unter den Voraussetzungen des § 312 widerruflich wäre.

Steht dem Verbraucher aber ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu, so kommt es nicht darauf an, ob er die für dessen Ausübung bestimmten Bedingungen im Einzelfall auch eingehalten hat. Einem Verbraucher, der etwa die Widerrufsfrist nach §§ 495, 355 Abs. 2 versäumt hat, "steht" dennoch ein Widerrufsrecht im Sinne von § 312a in der vorgeschlagenen Fassung "zu", weil er widerrufen konnte, auch wenn er von diesem Recht nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat.