Vorbemerkung zu Nummer 3 bis 18
1. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001
In seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Sache Heininger ./. Hypo Vereinsbank (Rechtssache C-481/99) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften weder generell ausgeschlossen noch befristet werden darf. Diesen Vorgaben entspricht die deutsche Rechtslage nicht:

Haustürgeschäfte sind zwar nach § 312 BGB n. F. widerruflich. Nach § 312a BGB n. F. sollte dies aber nicht für Verbraucherdarlehensverträge gelten. Sie sollten auch in einer Haustürsituation nur nach § 495 BGB n. F. widerruflich sein. Für die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts ist diese Frage allerdings nur von marginaler Bedeutung, weil die Bedingungen für die Ausübung beider Widerrufsrechte in den §§ 355 bis 359 BGB n. F. nunmehr einheitlich geregelt sind. Von Bedeutung ist die Frage, wonach sich das Widerrufsrecht richtet, aber für Immobiliardarlehensverträge. Das Verbraucherdarlehensrecht schließt nämlich für solche Verträge in § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB n. F. das Widerrufsrecht nach § 495 BGB n. F. generell aus, selbst wenn die Verträge in einer Haustürsituation geschlossen worden sind. Dies ist nach dem erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs EG-rechtlich unzulässig. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. April 2002 (XI ZR 32/99) die Auslegungsspielräume des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und anderen Geschäften genutzt und entschieden, dass Immobiliardarlehensverträge, die Haustürgeschäfte sind, widerruflich sein müssen.

Des weiteren erlischt nach § 355 Abs. 3 BGB n. F. das Widerrufsrecht sechs Monate nach Abschluss des Vertrags oder, wenn es sich um Warenlieferungen handelt, sechs Monate nach Lieferung der Ware. Hierfür ist gleichgültig, ob der Unternehmer seine Pflicht zur Information des Verbrauchers und zur Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß erfüllt hat oder nicht. Auch dies entspricht nicht den EG-Vorgaben. Ein derartiges Erlöschen des Widerrufsrechts hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 vielmehr ausdrücklich abgelehnt.

2. Änderungsbedarf
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs muss daher das deutsche Recht geändert werden. Zunächst muss die Widerruflichkeit von Immobiliardarlehensverträgen, die Haustürgeschäfte sind, sichergestellt werden. Des weiteren ist die derzeitige Erlöschensfrist des § 355 Abs. 3 BGB n. F. an die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs anzupassen.
Beides wird mit den vorgeschlagenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erreicht.