Zu Nummer 4 (Änderung von § 312d)
Bei Fernabsatzverträgen ergibt sich ein ähnliches Abgrenzungsproblem, wie es § 312a für
Haustürgeschäfte lösen soll. Einige Fernabsatzverträge fallen nämlich gleichzeitig unter die
§§ 499 bis 507 mit der Folge, dass für solche Verträge ohne eine entsprechende Abgrenzungsnorm
ein doppeltes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht (nämlich nach § 312d einerseits und nach §§ 495,
503 andererseits) bestehen würde. Dies ist nicht zweckmäßig. Deshalb soll das spezielle
Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge hinter dem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auf Grund
der §§ 499 bis 507 (in Verbindung mit § 495) zurücktreten. Dies entspricht strukturell
dem § 312a in der vorgeschlagenen Fassung.
Im Unterschied dazu ist das Widerrufsrecht nach § 312d in einem Punkt günstiger als das
Widerrufsrecht nach § 495 bzw. das Rückgaberecht nach § 503. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich
für das Widerrufsrecht nach § 495 mit der Erteilung der Widerrufsbelehrung, beim Widerrufsrecht
nach § 312d aber gemäß dessen Absatz 2 erst mit Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c
Abs. 2. Dieser Fristbeginn ist durch die Fernabsatzrichtlinie für alle in deren Anwendungsbereich
fallende Verträge zwingend vorgegeben und muss daher auch für Verträge nach §§ 499 bis 507
erhalten bleiben. Dies geschieht mit Absatz 5 Satz 2.