Zu Nummer 5 (Änderung von § 346)
Die Neufassung des § 346 BGB stellt sicher, dass der Verbraucher nicht den Vertragszins zahlen
muss, wenn er nur einen niedrigeren oder gar keinen Gebrauchsvorteil hatte. Indem dieser Nachweis
ermöglicht wird, muss der Verbraucher künftig bei einem geringeren Gebrauchsvorteil nur einen
geringeren Zins zahlen. Wenn er gar keinen Gebrauchsvorteil hatte, entfällt die Zinspflicht ganz.