- Zunächst wäre es denkbar, für solche Immobiliardarlehensverträge das Widerrufsrecht nach § 312 vorzusehen.
- Denkbar wäre aber auch, für solche Immobiliardarlehensverträge das für alle anderen Verbraucherdarlehensverträge geltende Widerrufsrecht des § 495 vorzusehen.
Die zweite Variante ist vorzugswürdig. Sie führt dazu, dass für alle Verbraucherdarlehensverträge die gleichen Regeln gelten und Widersprüche vermieden werden. Die andere Variante würde zu einer unübersichtlichen Regelung führen. Es ist zweckmäßiger, dem Verbraucher in solchen Fällen dasjenige Widerrufsrecht einzuräumen, das für alle anderen Darlehensverträge auch besteht. Denn dieses ist auf die Besonderheiten des Darlehensvertragsrechts zugeschnitten. Dafür spricht auch, dass die im Entstehen begriffene Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen im Grundsatz ein Widerrufsrecht für alle Verbraucherdarlehensverträge, auch für Immobiliardarlehensverträge, vorsieht. Sie erlaubt zwar den Mitgliedstaaten, bei Immobiliardarlehensverträgen das Widerrufsrecht auszuschließen (Gemeinsamer Standpunkt vom 19. Dezember 2001, ABl. EG Nr. C 58 E S. 32). Einen weitergehenden Antrag, das Widerrufsrecht ganz auszuschließen, hat das Europäische Parlament nicht angenommen, weil es dafür keine Mehrheit im Rat gegeben hätte (Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 - Ratsdokument 8824/02).
Die Änderung von § 491 Abs. 3 vollzieht den ersten technischen Schritt. Durch die Streichung der bislang in Nummer 1 vorgesehenen Ausnahme werden Immobiliardarlehensverträge dem allgemeinen Verbraucherdarlehensvertragsrecht unterstellt. Das hat insbesondere zur Folge, dass Immobiliardarlehensverträge generell widerruflich werden. Der Widerruf richtet sich allerdings nach § 495 und nicht nach § 312, was angesichts der inhaltlich gleichen Ausgestaltung unproblematisch ist. Mangels EG-rechtlicher Vorgaben muss das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen allerdings nicht zwingend ausgestaltet werden, wie dies bei den übrigen Darlehensverträgen der Fall ist. Dementsprechend wird in § 506 Abs. 3 vorgesehen, dass die Kreditinstitute ein solches - in einer Übergangszeit - durch eine besondere Vereinbarung abbedingen können.
Die Streichung von § 491 Abs. 3 Nr. 1 hat zur Folge, dass die bisherigen Nummern 2 und 3 in die Nummern 1 und 2 umnummeriert werden.