Zu Buchstabe b (Einfügung von Absatz 1a)
Die Aufgabe der Ausnahme für Immobiliardarlehensverträge in dem bisherigen § 491 Abs. 3 Nr. 1 macht
die Entscheidung notwendig, ob bei solchen Darlehensverträgen nunmehr - wie bei anderen
Darlehensverträgen - in der Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5 auch der Gesamtbetrag
aller Kosten anzugeben ist. Dies war bisher nicht vorgesehen, weil dies bei
Immobiliardarlehensverträgen auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt. Diese liegen darin
begründet, dass solche Darlehensverträge auf sehr lange Laufzeit angelegt sind, aber nach
Ablauf der Zinsbindung, jedenfalls aber nach Ablauf von 10 Jahren gekündigt und umgeschuldet
werden können. Heute haben sich zudem neue Finanzierungsformen entwickelt, die es unmöglich
machen, vor Abschluss die Gesamtkosten zu ermitteln. Es ist erwogen worden, die Kreditinstitute
zu verpflichten, zumindest die Kosten anzugeben, die sie angeben können. Gedacht worden ist etwa
daran, die Angaben der Kosten zu verlangen, die bis zum Ablauf der Zinsbindung entstehen. Diese
Fragen konnten aber nicht abschließend geklärt werden, weil sich auch solche Kosten je nach Art
der Finanzierung nicht überblicken lassen. Da die Angabe des Gesamtbetrags aber Voraussetzung
für die Wirksamkeit auch eines Immobiliardarlehensvertrags wäre (§ 494 Abs. 1) soll es zunächst
bei der geltenden Rechtslage bleiben und die Angabe des Gesamtbetrags bei Immobiliardarlehensverträgen
nicht gefordert werden.
Da durch die Streichung des § 491 Abs. 3 Nr. 1 auch die Definition für Immobiliardarlehensverträge
weggefallen ist, wird diese in den neuen Absatz 1a Satz 2 aufgenommen.