Zu Nummer 13 (Änderung von § 495)
Der geltende § 495 Abs. 2 bestimmt, dass der (form- und fristgerecht erklärte) Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das empfangene Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Widerrufserklärung bzw. Erhalt des Darlehens zurückgezahlt wird. Diese Rechtsfolge ist mit den Vorgaben der Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EWG vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 nicht vereinbar. Die Regelung setzt zwar bei der Rückgewährpflicht des Verbrauchers an, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 dieser Richtlinie ausgestalten können. Sie regelt aber im Ergebnis neben der ohnehin bestehenden Rückgewährpflicht einen Widerrufsausschluss, der in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Soweit allerdings Verbraucherdarlehensverträge nicht von der Haustürwiderrufsrichtlinie erfasst werden, ist es nicht geboten, diese Regelung zwingend ausgestalten. Deshalb lässt es der neue § 506 Abs. 2 zu, bei den übrigen Verträgen eine entsprechende Regelung wie im bisherigen § 495 Abs. 2 vertraglich vorzusehen.