Zu Nummer 14 (Änderung von § 497)
Textliche Anpassung an die Streichung von § 491 Abs. 3 Nr. 1 und die Einfügung von § 492 Abs. 1a.
Abweichend vom bisherigen Recht soll aber § 497 Abs. 3 Satz 3 auch für Immobiliardarlehensverträge
gelten; er war bisher versehentlich nicht für anwendbar erklärt worden.