Absatz 2 soll - wie oben bei der Erläuterung zur Aufhebung des § 495 Abs. 2 ausgeführt - erlauben, den Fortfall des Widerrufsrechts bei nicht fristgerechter Darlehensvaluta vorzusehen, sofern kein verbundenes Geschäft und kein Haustürgeschäft vorliegt. Eine solche Regelung kann vorbehaltlich des Absatzes 4 nur in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung getroffen werden.
Absatz 3 soll - wie oben bei der Erläuterung zur Aufhebung des § 491 Abs. 3 Nr. 1 ausgeführt - erlauben, das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen auszuschließen, sofern kein Haustürgeschäft vorliegt. Eine solche Regelung kann vorbehaltlich des Absatzes 4 nur in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung getroffen werden.
Zur Geschäftserleichterung bestimmt Absatz 4, dass Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 statt in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung auch in die Vertragserklärung des Darlehensnehmers nach § 492 Abs. 1 Satz 5 aufgenommen werden können, wenn sie dort deutlich hervorgehoben werden können. Dadurch wird dem Aufklärungsbedürfnis des Verbrauchers in gleichwertiger Weise entsprochen.
Die Absätze 2 bis 4 sollen indessen nur in einer Übergangszeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gelten. Danach sollen auch der Ausschluss des Widerrufsrechts und der Fortfall des erklärten Widerrufs bei nicht rechtzeitiger Darlehensrückzahlung nicht mehr durch Vertrag vorgesehen werden können. Dies folgt aus Art. 25 Abs. 2, wonach - zeitversetzt - die derzeit geltende Fassung des § 506 BGB wiederhergestellt werden soll.