Zu Absatz 2 (weitere Änderung des BGB)
§ 506 Abs. 2 bis 4 in der in Absatz 1 vorgeschlagenen Fassung erlaubt es den Kreditinstituten,
das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Immobiliardarlehensverträgen auszuschließen und generell
bei jedem Darlehensvertrag zu bestimmen, dass der rechtzeitige und formgerecht erklärte Widerruf
als nicht erklärt gilt, wenn das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt oder ab Erklärung
des Widerrufs zurückgezahlt wird. Beides sind Regelungen, die nicht auf Dauer gelten sollen.
Widerrufsrechte von Verbrauchern sind gewöhnlich zwingend, weil sie sonst ausgehöhlt werden
würden. Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens innerhalb von 2 Wochen wird gerade auch
bei größeren Darlehensbeträgen dem Verbraucher nicht immer möglich sein. Dies soll durchaus
die üblichen Folgen haben. Der Verlust eines rechtzeitig wahrgenommenen Schutzrechts ist eine
Rechtsfolge, die ungewöhnlich ist und den Verbraucher auch im Verhältnis zur möglichen
Pflichtverletzung ungewöhnlich trifft. Beide Regelungen sollen deshalb nur vorübergehend
möglich sein. Zum 1. Juli 2004 sollen die durch den neuen § 506 offen gehaltenen
Gestaltungsmöglichkeiten ganz entfallen.