3. Zu Artikel 25 Abs. 1 Nr. 2 (§ 105a BGB)
In Artikel 25 Abs. 1 Nr. 2 ist § 105a BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen der Geschäfte des täglichen Lebens, die von geschäftsunfähigen Volljährigen getätigt werden, zu überarbeiten.

Begründung
Die Rechte geschäftsunfähiger Volljähriger im Rechtsverkehr müssen zur Realisierung der Eigenverantwortlichkeit und im Hinblick auf selbstbestimmtes Leben gestärkt werden. Dem wird die Fassung des § 105a BGB – neu – nicht gerecht.

So haben die Behindertenverbände selbst darauf hingewiesen, dass lediglich mit einem Ausschluss einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung diese Ziele nicht erreichbar sind.

Zudem behandelt die neue Vorschrift nur die Verpflichtungsgeschäfte, nicht aber in notwendiger Ergänzung die Verfügungen. Trotz wirksamer Verpflichtung wird Eigentum nicht erlangt.

Außerdem ergibt sich weder aus der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung, ob der geschäftsunfähige Volljährige berechtigt sein soll, einseitige Rechtsgeschäfte im Rahmen des als wirksam behandelten Vertrags vorzunehmen. So sind etwa Fristsetzung und Rücktritt einseitige Rechtshandlungen oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, die von der Wirksamkeitsfiktion des § 105a BGB in seiner derzeitigen Fassung nicht umfasst werden.

Der Standort der Bestimmung in ihrer jetzigen Fassung bedeutet einen schwerwiegenden Systembruch innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Systematisch gehört die Regelung nicht in den allgemeinen Teil oder in den Abschnitt „Rechtsgeschäfte“ und „Geschäftsfähigkeit“. Die Bestimmung sagt weder etwas aus zur Geschäftsfähigkeit noch zur Gültigkeit einer Willenerklärung. Vielmehr sollen beide Fragen gerade unangetastet bleiben. Die Bestimmung soll lediglich die Rückabwicklung wichtiger Verträge verhindern und damit einen Rechtsgrund für das „Behalten-Dürfen“ der empfangenen Leistungen schaffen. Dies ist aber eine Frage des Bereicherungsrechts und wäre ggf. dort zu regeln.

Die Bestimmung sollte im Hinblick auf eine effizientere Selbstbestimmung und Rechtewahrnehmung sowie eine systemgerechte Einbindung in das BGB überarbeitet werden.