6. Zu Artikel 25 Abs. 1 Nr. 25 (§ 2232 BGB)
6. Zu Artikel 25 Abs. 1 Nr. 26 (§ 2233 Abs. 4 – neu – BGB)

Artikel 25 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 25 ist zu streichen.

b) Nummer 26 ist wie folgt zu fassen:
,26. Dem § 2233 BGB wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so kann er das Testament zur Niederschrift des Notars errichten, indem er vor dem Notar seinen letzten Willen, abweichend von § 2232, in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt.“‘

Begründung
Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1999 Neuregelungen zur Art und Weise der Errichtung eines öffentlichen Testaments für schreibund sprechunfähige sowie sonstige mehrfachbehinderte Personen erforderlich sind.

Die gewählte Regelung, nämlich Aufgabe des Erfordernisses einer „mündlichen“ Erklärung in § 2232 BGB und entsprechender Anpassung des § 2233 BGB erscheint jedoch in mehrfacher Hinsicht wenig gelungen:

Zum einen deutet derWortlaut des beschlossenen § 2232 BGB darauf hin, dass es sich bei der dort genannten „Erklärung“ (Satz 1, 1. Alternative), die ausweislich der Gesetzesbegründung eben gerade weit verstanden werden soll, entgegen der üblichen Definition nicht um eine schriftliche handeln soll, da diese als zweite Alternative ausdrücklich aufgeführt wird. Somit besteht Rechtsunsicherheit dahin, welche Form die als Alternative 1 genannte „Erklärung“ haben soll. Zumindest könnte die notwendige Abgrenzung zur Alternative 2 dazu führen, dass eben doch wieder eine mündliche Erklärung gefordert wird.

Zum anderen regelt § 2233 BGB in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Form neben dem Fall der Minderjährigkeit ausdrücklich nur noch den Fall, dass der Erblasser unfähig ist, Geschriebenes zu lesen, während die sonstigen Fälle der Behinderung nicht (mehr) exemplarisch genannt werden. Dies erscheint in systematischer Hinsicht nicht geglückt.

Im Hinblick auf das gerade im Erbrecht bestehende, besonders hohe Bedürfnis nach Rechtssicherheit in Bezug auf die Echtheit und Authentizität einer Willenserklärung ist es im Übrigen zwingend erforderlich, nicht grundsätzlich bereits in § 2232 BGB (also auch für Fälle, in denen entweder keine Behinderung oder nur entweder eine Unfähigkeit, sich schriftlich zu verständigen, oder eine Sprech- bzw. Hörunfähigkeit vorliegt) von den beiden bisherigen Errichtungsformen (mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift mit der Erklärung, dass diese den letzten Willen enthält) abzurücken, sondern § 2232 BGB – wie im Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht vorgesehen – beizubehalten und lediglich die Fälle der Mehrfachbehinderung in § 2233 Abs. 4 BGB, der bisherigen Systematik der Vorschriften entsprechend, ausdrücklich – entsprechend der Formulierung in § 24 BeurkG – zu regeln.