Zu Absatz 1
Die inhaltlichen Änderungen für Verbraucherverträge sollen auf vor dem Inkrafttreten entstandene
Schuldverhältnisse grundsätzlich keine Anwendung finden. Bei Schuldverhältnissen, die nach dem
Inkrafttreten entstanden sind, muss differenziert werden. Die neuen Regelungen sollen schon für
Haustürgeschäfte gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Gleiches
gilt auch für deren Rückabwicklung. Die Änderungen des Verbraucherrechts sollen dagegen im Übrigen
erst auf Schuldverhältnisse Anwendung finden, die 3 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
entstehen. Satz 2 bestimmt eine Ausnahme: Die Änderung des § 355 Abs. 3 soll auch schon auf
bestehende Haustürgeschäfte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen
worden sind. Denn bei diesen bestehenden Verträgen kann der Unternehmer im Hinblick auf das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 nicht darauf vertrauen, dass das
Widerrufsrecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss bzw. Eingang der Ware erlischt.