Zu Absatz 1
Die inhaltlichen Änderungen für Verbraucherverträge sollen auf vor dem Inkrafttreten entstandene Schuldverhältnisse grundsätzlich keine Anwendung finden. Bei Schuldverhältnissen, die nach dem Inkrafttreten entstanden sind, muss differenziert werden. Die neuen Regelungen sollen schon für Haustürgeschäfte gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Gleiches gilt auch für deren Rückabwicklung. Die Änderungen des Verbraucherrechts sollen dagegen im Übrigen erst auf Schuldverhältnisse Anwendung finden, die 3 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Satz 2 bestimmt eine Ausnahme: Die Änderung des § 355 Abs. 3 soll auch schon auf bestehende Haustürgeschäfte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. Denn bei diesen bestehenden Verträgen kann der Unternehmer im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 nicht darauf vertrauen, dass das Widerrufsrecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss bzw. Eingang der Ware erlischt.