Zu Absatz 2
Die rückwirkende Anwendung von § 355 Abs. 3 BGB macht es erforderlich, den Unternehmern eine
Erleichterung bei der Nachholung einer infolge des bisherigen Rechts versäumten Widerrufsbelehrung
einzuräumen. Hier soll es in einer Übergangszeit genügen, wenn die Belehrungsbelehrung dem Verbraucher
zugeht.