Gesetz
zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
§ 1 Zweck des GesetzesZweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. § 2 Geltungsbereich(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste). (2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes sind
§ 4 ZugangsfreiheitTeledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. § 5 Verantwortlichkeit(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. (3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger
Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt,
wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes
von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch
möglich und zumutbar ist.
§ 6 AnbieterkennzeichnungDiensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für
den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des
Teledienstegesetzes. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. (4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. (5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der Absätze 1 und 2. (6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren. (2) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen
zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile
dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten
für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig,
soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme
von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner
Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich
beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen
des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht
ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von §
33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach §
34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen. (2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale
Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen
nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt. (2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt. (3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist
eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung
einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale
Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung
von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt
werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde
nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist, daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden. (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle die für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden ist. (4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt. (5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen über Anschriften und Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem
Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten. (2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird. (3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen. (4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung
der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal
einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln
sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten
gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für
technische Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten
nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach
§ 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten,
die erforderlich sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und
deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die
Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen
Komponenten die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen,
sowie über die Zuordnung der mit einem privaten Signaturschlüssel
erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf
hinzuweisen, daß Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf
neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen
Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende Angaben enthalten:
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat
nur mit Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet haben und diese nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig. (2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person, so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr
nach § 4 Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle
ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung zurückgenommen
oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf
Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz
1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen
zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
16 sowie die ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, daß
die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar
sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden, oder diese zu sperren. (2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. (2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber über die Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. Dazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer Komponenten untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle vorübergehend ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken, über eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung untersagt werden. (2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht hinzuweisen. (3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes für eine Genehmigung hat die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen. (4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle
ausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder vom
Widerruf einer Genehmigung unberührt. Die zuständige
Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate gefälscht
oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder daß
zur Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte technische
Komponenten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte
Fälschung digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung
signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten(1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel schützen. (2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert sind, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und welchem Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist. (3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen. (4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand der Technik hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden und die gleiche
Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß
die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen
nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische Beschaffenheit
betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die
Vorlage einer Bestätigung einer von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden auch Bestätigungen
von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn
die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen
Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der
durch die zuständige Behörde anerkannten Stellen gleichwertig
sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen Signaturschlüssel überprüft werden können, für den ein ausländisches Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen
getroffen sind.
§ 16 RechtsverordnungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch .......................................... (BGBl..........), wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch .......................................... (BGBl..........), wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch .......................................... (BGBl..........), wird wie folgt geändert:
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch .............................
(BGBl............), wird wie folgt geändert:
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefügt: "Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden."
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch .......................................... (BGBl..........), wird wie folgt geändert:
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. "Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft."
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