i.d.F. des Vierten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.1999,
in Kraft ab dem 1.04.2000 [Baden Württemberg GBl. 1997, S. 181 ff.;
Sächsisches GVBl. 1997, 500, 502 ff.; Thüringen GVBl. 1997, 258]
und des Art. 3 des Sechsten Rundfunkstaatsvertrages, in Kraft ab dem 1.
Juli 2002
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden
geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung
von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines
Leiters verbreitet werden. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes
in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
2.Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen
in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3.Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren
Textdiensten,
4.Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung
aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme
von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder
die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von
Telespielen.
(3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person,
die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen
oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
3. "Verteildienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung
von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte
Zahl von Nutzern erbracht wird,
4. "Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung
von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird,
5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der
unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen
oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation
oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel,
Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden
Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein
Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild
eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig
und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden,
6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen
Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig
anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein
begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die
mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
§ 4 - Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter
und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts
auch dann, wenn die Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der
Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht
eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in
bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Mediendiensten geschlossen
werden,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung,
Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer
Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen
vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei
Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie
87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG
Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr.
L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie
und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt
sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis d, 111b
und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über
die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über
das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen
und
10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch einen
Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den
Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts,
des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde
einzelner Personen,
2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen Gesundheit,
4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes
von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren
dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht
kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen
Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen
nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich
etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich
der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs.
4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten
vor.
II. Abschnitt - Besondere Pflichten und Rechte der
Diensteanbieter
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur
Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet,
die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben
auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den
§§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach §
85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 7 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in
einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang
zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich
mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige
Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung
des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung
im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.
§ 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von
Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung
der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter
zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über
die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald
sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen
Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der
Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 9 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für
einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen
oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder
die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
§ 10 Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige
Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchst. d) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die
Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184
S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben
über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz,
dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,
in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse
in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet
werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet
des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift
benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen,
für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich
ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil
eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens
die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein,
2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar
sein,
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie
klar und unzweideutig angegeben werden und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
§ 11 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach
§ 10 Abs. 3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote
enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter
vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der
Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers
als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter
durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
2. den Krieg verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer
zu gefährden,
4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne
dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form
der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die
geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden,
wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch
optische Mittel während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.
(3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis
3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl
von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht
verbreitet werden, es sei denn der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit
oder auf andere Weise Vorsorge dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen
üblicherweise nicht wahrnehmen.
(4) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
sind nur zulässig wenn Vorkehrungen durch den Diensteanbieter oder
andere Diensteanbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote
ermöglichen.
(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält,
hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner
für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist vom Diensteanbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der
Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem
Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen Die Verpflichtung
des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden,
dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 13 Werbung, Sponsoring
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder
bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen
schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen
keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§
7, 8, 44, 45 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend."
(4) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
§ 14 Gegendarstellung
(1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach § 10 Abs. 3 ist verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch
eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist,
ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt
aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen
in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung
ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung
mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder
endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung,
so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten,
wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine
Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche
Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
Absatz 1 besteht nicht, wenn
1.der Betroffene kein berechtigtes Interesse an derGegendarstellung
hat,
2.der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten
Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3.die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt
oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4.die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs
Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls
jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in
Anspruch genommenen Diensteanbieter schriftlich und von dem Betroffenen
oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung
des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren
zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen
parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der
Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige
Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§ 15 Auskunftsrecht
(1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach § 10 Abs. 3 haben
gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1.hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden
Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden
könnte oder
2.Vorschriften Über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3.ein Überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges
privates Interesse verletzt würde oder
4.ihr Umfang das zumutbare Maß Überschreitet
III. Abschnitt - Datenschutz.
§ 16 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz
personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten
nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Mediendienste
zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt,
oder
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen,
soweit die Nutzung der Mediendienste zur ausschließlichen Steuerung
von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind
die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder
genutzt werden.
§ 17 Grundsätze
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung
von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit
dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten
erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten
und nutzen, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 18 Abs.
2 elektronisch erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein
anderer Zugang zu diesen Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist.
§ 18 Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in
Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten,
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten,
ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt
der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung
an, so hat er sicherzustellen, dass
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers
erfolgen kann,
2. die Einwilligung protokolliert wird und
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden
kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung
auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft
hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen
kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht
oder gesperrt werden können,
3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
5. Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke
und
6. Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem
Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit
dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über
diese Möglichkeit zu informieren.
§ 19 Bestands-, Nutzungs-, und
Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne
dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten
erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür
geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne
dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich
ist, um die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen und
abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen
Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Mediendienste.
(3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über
die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenführen, soweit
dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
(4) Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten für Zwecke der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Mediendienste
Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer
dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht
im Rahmen der Unterrichtung nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile
dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt
werden.
(5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs
hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung
mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung
bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts
und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter
mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen,
so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es
für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten,
die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der
Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke
der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten
übermittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden
Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter
von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen,
es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(8) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung
von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote
auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf
des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen
die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese
trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten
aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt
sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht
in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig
zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über
das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 8 genannte Speicherfrist
hinaus nur verarbeiten und nutzen und an Dritte übermitteln, soweit
dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich
ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten
für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene
Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der
Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
§ 20 Auskunftsrechte des Nutzers
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich
und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem
Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen
des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener
Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen,
Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung
oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten
zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen
zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Diensteanbieter
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet
und wird der Nutzer dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt,
kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten
Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung
die journalistische Aufgabe des Diensteanbieters durch Ausforschung des
Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
mitgewirkt haben, oder
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil geschlossen werden kann. Der Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger
Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem
Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt
Absatz 2 entsprechend.
§ 21 Datenschutz-Audit
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Diensteanbieter
ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige
und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der
Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen
an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und
Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
IV. Abschnitt - Aufsicht
§ 22 Aufsicht
(1) Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz
zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen
nach § 12 und § 13 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen
des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen
für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§
16 bis 20. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages
wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz
1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit
Ausnahme der § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14,
16 bis 20 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen
Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere
Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht
erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung
des Angebots für den Diensteanbieter und die Allgemeinheit steht.
Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise
erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht
werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich
zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen
nach § 6 Abs. 1 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend,
können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch
gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7
bis 9 gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und
zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für
den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der
Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus
Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde
des Landes zuständig, in dem der betroffene Dienstenbieter seinen
Sitz Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt
hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung
hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote
nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 23 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der
Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei juristischen
Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht
oder nicht richtig angibt,
2. entgegen § 10 Abs. 2 eine Information, nicht, nicht richtig,
oder nicht vollständig verfügbar hält,
3. entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
4. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Mediendienste anbietet, sofern diese
Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Mediendienste anbietet, die wegen
Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 Mediendienste anbietet,
die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches
Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt oder in sonstiger
Weise die Menschenwürde verletzen,
7. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, entgegen § 12 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund
der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder
oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
8. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, entgegen § 12 Abs. 4 verbreitet, ohne Vorkehrungen
getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
9. entgegen § 12 Abs. 5 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt
oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung
dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
10. entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von
einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für andere Zwecke abhängig macht,
11. entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 oder § 19 Abs.
4 Satz 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
12. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort
genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
13. entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet,
nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
14. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
15. entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
16. entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch
die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000,-
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 10 bis 14 mit
einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro, geahndet werden.
§ 24 a Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet, die wegen ihrer
offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
V. Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 25 Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem
der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung
kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu
diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher
Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die
Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt
das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt,
jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis
binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 26 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Dritten Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vom
26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:
a.In Satz 2 werden die Worte ", sowie Fernsehtext" gestrichen.
b.Es wird folgender Satz 3 angefügt: "Dieser Staatsvertrag gilt
nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages;
§ 20 Abs. 2 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt."
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind bis
zum 31 Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei
des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird
der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass Mediendienste
im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes
ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag
vom 31. August 1991 außer Kraft.