Begründung
Auf Grund des neu eingefügten Absatzes 2 in § 84
AMG entfällt die bisher bestehende Regelungslücke in
den Fällen ungeklärter Kausalität bei der Anwendung
mehrerer Arzneimittel. Die Kausalitätsvermutung soll
künftig auch dann gelten, wenn der Geschädigte weitere
Arzneimittel angewendet hat und unklar ist, welches
Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Jeder
einzelne pharmazeutische Unternehmer haftet damit
für den ganzen Schaden, wenn sich die einzelnen Ursachenanteile
nicht ermitteln lassen (§§ 830 und 840
BGB). Probleme können jedoch weiterhin entstehen,
wenn der Geschädigte die verschiedenen von bzw. bei
ihm angewandten Präparate nicht namhaft machen
kann oder wenn unklar ist, ob das Arzneimittel der
Firma A oder das der Firma B zur Anwendung gelangte.
Nicht geregelt ist weiterhin auch der Fall der fehlenden Deckungsvorsorge. Bei den so genannten Deckungsmängeln ist der pharmazeutische Unternehmer für den Geschädigten zwar identifizierbar, dieser kann aber einen vollen Ersatz seiner Schäden deswegen nicht erreichen, weil der Unternehmer – pflichtwidrig – (§ 94 AMG) keine oder nur eine ungenügende Deckungsvorsorge (z. B. bei fehlender Arzneimittelzulassung) getroffen hat und auch im Übrigen über kein ausreichendes Vermögen verfügt. Die Interministerielle Arbeitsgruppe Arzneimittelhaftung (IAA) hat zwar im Jahre 1996 in ihrem Abschlussbericht einen Fonds für Deckungsmängel abgelehnt. In diesen Fällen sei ein Fonds problematisch, denn gesetzestreu arbeitende Unternehmen würden gezwungen, für Defizite weniger gesetzestreuer Unternehmen, mit denen sie zudem in Wettbewerb stehen, finanziell eintreten zu müssen. Eine fehlende Lösung der o. a. Problemfälle darf aber nicht zu Lasten der Geschädigten gehen. Vielmehr ist hier eine solidarische Einstandspflicht der pharmazeutischen Unternehmer sachgerecht.