aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 1 gilt auch, wenn das Arzneimittel nicht bei der verletzten Person unmittelbar angewendet wurde.“
bb) Im bisherigen Satz 2 werden in Nummer 1 die Wörter „und ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben“ gestrichen.‘
Begründung
Auch bei Infektionen, die von Personen ausgelöst werden,
die durch Arzneimittel infiziert wurden, realisiert
sich das Arzneimittelrisiko, so dass derartige Schäden in
die AMG-Haftung einbezogen werden müssen. Ob auch
so genannte Sekundärgeschädigte einen Anspruch auf
Schadensersatz haben können, ist seit langem umstritten;
gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen allerdings
noch nicht vor. Zur Beendigung der hierüber bestehenden
Diskussion sollte im Rahmen der anstehenden
Reform des Schadensersatzrechts eine Klarstellung in
das Arzneimittelgesetz aufgenommen werden, nach der
auch die mittelbar Geschädigten in den Schutzbereich
fallen.