1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 84 Abs. 1 AMG) In Artikel 1 Nr. 1 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; dieser wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 1 gilt auch, wenn das Arzneimittel nicht bei der verletzten Person unmittelbar angewendet wurde.“

bb) Im bisherigen Satz 2 werden in Nummer 1 die Wörter „und ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben“ gestrichen.‘

Begründung
Auch bei Infektionen, die von Personen ausgelöst werden, die durch Arzneimittel infiziert wurden, realisiert sich das Arzneimittelrisiko, so dass derartige Schäden in die AMG-Haftung einbezogen werden müssen. Ob auch so genannte Sekundärgeschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz haben können, ist seit langem umstritten; gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen allerdings noch nicht vor. Zur Beendigung der hierüber bestehenden Diskussion sollte im Rahmen der anstehenden Reform des Schadensersatzrechts eine Klarstellung in das Arzneimittelgesetz aufgenommen werden, nach der auch die mittelbar Geschädigten in den Schutzbereich fallen.