Zu Artikel 1 Nr. 5 – neu – (§ 94a Abs. 1 AMG)
Artikel 1 ist folgende Nummer 5 anzufügen:
,5. In § 94a Abs. 1 werden vor dem Wort „erhoben“ die Wörter „oder des § 84a“ eingefügt.‘

Begründung
Die Änderung stellt sicher, dass auch für Auskunftsansprüche auf Grund des neuen § 84a AMG-E der für den Geschädigten günstige Gerichtsstand des § 94a Abs. 1 AMG anwendbar ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Auskunftsanspruch, der den Schadensersatzanspruch des § 84 AMG lediglich vorbereiten soll, nicht seinerseits auch im besonderen Gerichtsstand des § 94a AMG erhoben werden kann. Andernfalls könnte bei einer Stufenklage (§ 254 ZPO) der in der ersten Stufe geltend zu machende Auskunftsanspruch nicht vor demselben Gericht erhoben werden wie der in der zweiten Stufe verfolgte Zahlungsanspruch. Dies würde eine unzumutbare Erschwerung der Rechtsverfolgung für den Geschädigten bedeuten.