Begründung
Die Änderung stellt sicher, dass auch für Auskunftsansprüche
auf Grund des neuen § 84a AMG-E der für
den Geschädigten günstige Gerichtsstand des § 94a
Abs. 1 AMG anwendbar ist. Es ist kein Grund ersichtlich,
warum der Auskunftsanspruch, der den Schadensersatzanspruch
des § 84 AMG lediglich vorbereiten
soll, nicht seinerseits auch im besonderen Gerichtsstand
des § 94a AMG erhoben werden kann. Andernfalls
könnte bei einer Stufenklage (§ 254 ZPO) der in
der ersten Stufe geltend zu machende Auskunftsanspruch
nicht vor demselben Gericht erhoben werden
wie der in der zweiten Stufe verfolgte Zahlungsanspruch.
Dies würde eine unzumutbare Erschwerung
der Rechtsverfolgung für den Geschädigten bedeuten.