Begründung
Der Bundesrat will ein unzutreffendes Verständnis der
Wörter „angefallen ist“ in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB-E
vermeiden, das sich aus der Entwurfsbegründung ergeben
kann. In der Entwurfsbegründung wird auf
Seite 53 Mitte und Seite 54 ausgeführt, dass die Umsatzsteuer
nur noch dann ersetzt verlangt werden kann,
wenn und soweit sie der Geschädigte aus seinem Vermögen
aufgewendet hat oder sich hierzu verpflichtet
hat. Dies ist unter zwei Aspekten problematisch. Danach
wären einerseits Fälle umfasst, in denen der Ersatzberechtigte
Umsatzsteuer aufgewandt hat, die vom
Rechnungsaussteller nur deshalb nach § 14 Abs. 3
UStG geschuldet wird, weil er sie unberechtigt in seine
Rechnung aufgenommen hat. Jedoch sollte in diesem
Fall der Ersatzpflichtige nicht mit diesen Beträgen belastet
werden können, wenn es sich in Wahrheit nicht
um eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur gehandelt
hat.
Die Formulierung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB-E könnte auf Grund des Hinweises in der Entwurfsbegründung auch dahin missverstanden werden, dass die Umsatzsteuer bereits dann zum Schadensumfang zu rechnen ist, wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Rechnungsauftrag erteilt ist. Damit wäre jedoch Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Denn jeder Geschädigte könnte sich eine entsprechende Auftragsbestätigung zur Vorlage beim Zahlungspflichtigen oder bei Gericht ohne großen Aufwand besorgen. Ein derartiges Verständnis wäre auch systemwidrig, denn die Umsatzsteuer knüpft nur an tatsächliche Leistungsbewegungen an; auf den Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts kommt es insoweit nicht an (vgl. Bunjes/Geist, UStG, 3. Aufl. 1990, § 1 Anm. 6). Mit demWortlaut des Gesetzentwurfes ist es nach Auffassung des Bundesrates erforderlich, dass die Umsatzsteuer bereits tatsächlich angefallen ist. Hiermit sind die Ausführungen der Begründung des Gesetzentwurfs nicht vereinbar. Der Bundesrat versteht die Formulierung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB-E deshalb abweichend von der Begründung dahin, dass in den beiden genannten Fällen die Umsatzsteuer nicht nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB-E geschuldet ist.