Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat geht davon aus, dass sich aus der Formulierung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB-E ergibt, dass der Schadensersatzanspruch die Umsatzsteuer nicht mit einschließt, wenn diese lediglich nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet wird oder der Geschädigte lediglich einen umsatzsteuerpflichtigen Auftrag erteilt hat.

Begründung
Der Bundesrat will ein unzutreffendes Verständnis der Wörter „angefallen ist“ in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB-E vermeiden, das sich aus der Entwurfsbegründung ergeben kann. In der Entwurfsbegründung wird auf Seite 53 Mitte und Seite 54 ausgeführt, dass die Umsatzsteuer nur noch dann ersetzt verlangt werden kann, wenn und soweit sie der Geschädigte aus seinem Vermögen aufgewendet hat oder sich hierzu verpflichtet hat. Dies ist unter zwei Aspekten problematisch. Danach wären einerseits Fälle umfasst, in denen der Ersatzberechtigte Umsatzsteuer aufgewandt hat, die vom Rechnungsaussteller nur deshalb nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet wird, weil er sie unberechtigt in seine Rechnung aufgenommen hat. Jedoch sollte in diesem Fall der Ersatzpflichtige nicht mit diesen Beträgen belastet werden können, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur gehandelt hat.

Die Formulierung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB-E könnte auf Grund des Hinweises in der Entwurfsbegründung auch dahin missverstanden werden, dass die Umsatzsteuer bereits dann zum Schadensumfang zu rechnen ist, wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Rechnungsauftrag erteilt ist. Damit wäre jedoch Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Denn jeder Geschädigte könnte sich eine entsprechende Auftragsbestätigung zur Vorlage beim Zahlungspflichtigen oder bei Gericht ohne großen Aufwand besorgen. Ein derartiges Verständnis wäre auch systemwidrig, denn die Umsatzsteuer knüpft nur an tatsächliche Leistungsbewegungen an; auf den Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts kommt es insoweit nicht an (vgl. Bunjes/Geist, UStG, 3. Aufl. 1990, § 1 Anm. 6). Mit demWortlaut des Gesetzentwurfes ist es nach Auffassung des Bundesrates erforderlich, dass die Umsatzsteuer bereits tatsächlich angefallen ist. Hiermit sind die Ausführungen der Begründung des Gesetzentwurfs nicht vereinbar. Der Bundesrat versteht die Formulierung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB-E deshalb abweichend von der Begründung dahin, dass in den beiden genannten Fällen die Umsatzsteuer nicht nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB-E geschuldet ist.