Zu Artikel 2 nach Nummer 5 (§ 843 Abs. 3 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu prüfen, ob nicht für Regressansprüche der
Sozialversicherungsträger in Abweichung von § 843
Abs. 3 BGB geregelt werden sollte, dass statt der
Rente eine Abfindung in Kapital verlangt werden kann,
sofern dem ein wichtiger Grund nicht entgegensteht.
Das geltende Recht sieht vor, dass der Verletzte statt
der Rente eine Abfindung in Kapital nur verlangen und
letztlich einklagen kann, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Sinn dieser Vorschrift ist es, dass der Gesetzgeber
den Verletzten durch den Bezug laufender Leistungen
(zum Lebensunterhalt) schützen will. Diese
Notwendigkeit ist heute (über 100 Jahre nach Einführung
dieser Regelung) nicht mehr gegeben, weil in
aller Regel ein Sozialversicherungsschutz besteht
(Rentenversicherung, Unfallversicherung). Die heutige
Praxis besteht nahezu ausnahmslos darin, dass die auf
den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüche
durch Vergleich abgefunden werden,
obwohl kein wichtiger Grund vorliegt. Die Sozialversicherungsträger
sind hierbei auf die Bereitschaft
und das Wohlwollen der Haftpflichtversicherer angewiesen;
diese bestimmen letztlich die Höhe des Kapitalisierungsbetrages.
Da eine gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Abfindungsanspruchs
nicht gegeben ist, führt dies zu unterquotierten
Kapitalisierungen.
Vorstehendes gilt uneingeschränkt auch für die Unfallopfer
selbst, deren Schaden durch den Sozialversicherungsträger
nicht oder nur teilweise ausgeglichen
wird.