Zu Artikel 2 nach Nummer 5 (§ 843 Abs. 3 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob nicht für Regressansprüche der Sozialversicherungsträger in Abweichung von § 843 Abs. 3 BGB geregelt werden sollte, dass statt der Rente eine Abfindung in Kapital verlangt werden kann, sofern dem ein wichtiger Grund nicht entgegensteht. Das geltende Recht sieht vor, dass der Verletzte statt der Rente eine Abfindung in Kapital nur verlangen und letztlich einklagen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sinn dieser Vorschrift ist es, dass der Gesetzgeber den Verletzten durch den Bezug laufender Leistungen (zum Lebensunterhalt) schützen will. Diese Notwendigkeit ist heute (über 100 Jahre nach Einführung dieser Regelung) nicht mehr gegeben, weil in aller Regel ein Sozialversicherungsschutz besteht (Rentenversicherung, Unfallversicherung). Die heutige Praxis besteht nahezu ausnahmslos darin, dass die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüche durch Vergleich abgefunden werden, obwohl kein wichtiger Grund vorliegt. Die Sozialversicherungsträger sind hierbei auf die Bereitschaft und das Wohlwollen der Haftpflichtversicherer angewiesen; diese bestimmen letztlich die Höhe des Kapitalisierungsbetrages. Da eine gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Abfindungsanspruchs nicht gegeben ist, führt dies zu unterquotierten Kapitalisierungen.

Vorstehendes gilt uneingeschränkt auch für die Unfallopfer selbst, deren Schaden durch den Sozialversicherungsträger nicht oder nur teilweise ausgeglichen wird.