Zu Artikel 2 Nr. 7 (§ 847 BGB)
Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt wird. Er gibt zu erwägen, ob in Artikel 2 die Nummer 7 wie folgt gefasst werden sollte:

,7. § 847 wird wie folgt gefasst:
„§ 847 Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Im Fall einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die besondere Schwere der Verletzung sowie das Verschulden dies rechtfertigen und ein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.“‘

Begründung
Nach dem Gesetzentwurf soll die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Geldentschädigung bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht in das Gesetz aufgenommen werden. Ohne seine Einbeziehung bleibt die Änderung des § 253 BGB aber Stückwerk. Zwar stellt die Begründung (Seite 58) ausdrücklich klar, dass der bewährten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Boden entzogen werden soll, obwohl § 847 BGB aufgehoben und § 253 BGB bestätigt wird. Andererseits unternimmt es der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, andere ungeschriebene Rechtsinstitute (cic, pvv, Wegfall der Geschäftsgrundlage, außerordentliches Kündigungsrecht; Bundestagsdrucksache 14/6040) im Sinne einer „Merkzettel-Politik“ in das BGB einzufügen. Ähnlich wie diese Institute lässt sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gewährung eines Geldersatzes für schwere Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar nicht als subsumtionsfähige Norm formulieren, aber doch als Rechtsinstitut in das BGB einfügen. Dies erscheint auch deshalb geboten, da durchschnittliche Anspruchsteller diesen Anspruch regelmäßig als Schmerzensgeldanspruch titulieren. Der Bundesgerichtshof hatte seine Rechtsprechung zur Geldentschädigung bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darauf gestützt, dass der BGBGesetzgeber die gewandelte Rechtsauffassung und die seit 1900 vollzogenen tief greifenden technischen und sozialen Entwicklungen nicht habe vorhersehen können (vgl. BGHZ 39, 124 <131>). Es liegt daher nahe, diese Rechtsentwicklung nunmehr ausdrücklich aufzugreifen. Dies ist umso mehr geboten, als die Vorschrift des § 253 BGB als Regel weiter aufrecht erhalten werden soll.

Mit der Nennung der Schwere des Eingriffs und des Verschuldens werden die beiden vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien für die Zumessung des Geldentschädigungsanspruchs aufgegriffen (vgl. BGHZ 39, 124 <133>; 128, 1, <15>). Indem die Regelung an die Stelle des bisherigen § 847 BGB tritt, ist gleichzeitig klargestellt, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie bisher, nur bei Verwirklichung eines deliktischen Tatbestandes gewährt wird.

Der letzte Halbsatz greift schließlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf, die davon ausgeht, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob schon ein Widerruf einen hinreichenden Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht und den Anspruch auf Geldentschädigung entfallen lässt (vgl. BGHZ 128, 1 <13>).