,7. § 847 wird wie folgt gefasst:
„§ 847 Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Im Fall einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
kann der Verletzte auch wegen
des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen,
wenn die besondere Schwere der Verletzung
sowie das Verschulden dies rechtfertigen und ein
hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung
auf andere Weise nicht zu erreichen ist.“‘
Begründung
Nach dem Gesetzentwurf soll die in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs entwickelte Geldentschädigung
bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
nicht in das Gesetz aufgenommen werden.
Ohne seine Einbeziehung bleibt die Änderung des
§ 253 BGB aber Stückwerk. Zwar stellt die Begründung
(Seite 58) ausdrücklich klar, dass der bewährten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Boden
entzogen werden soll, obwohl § 847 BGB aufgehoben
und § 253 BGB bestätigt wird. Andererseits unternimmt
es der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes
zur Modernisierung des Schuldrechts, andere ungeschriebene
Rechtsinstitute (cic, pvv, Wegfall der Geschäftsgrundlage,
außerordentliches Kündigungsrecht;
Bundestagsdrucksache 14/6040) im Sinne einer
„Merkzettel-Politik“ in das BGB einzufügen. Ähnlich
wie diese Institute lässt sich auch die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Gewährung eines Geldersatzes
für schwere Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
zwar nicht als subsumtionsfähige
Norm formulieren, aber doch als Rechtsinstitut in das
BGB einfügen. Dies erscheint auch deshalb geboten,
da durchschnittliche Anspruchsteller diesen Anspruch
regelmäßig als Schmerzensgeldanspruch titulieren.
Der Bundesgerichtshof hatte seine Rechtsprechung zur
Geldentschädigung bei der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts darauf gestützt, dass der BGBGesetzgeber
die gewandelte Rechtsauffassung und die
seit 1900 vollzogenen tief greifenden technischen und
sozialen Entwicklungen nicht habe vorhersehen können
(vgl. BGHZ 39, 124 <131>). Es liegt daher nahe,
diese Rechtsentwicklung nunmehr ausdrücklich aufzugreifen.
Dies ist umso mehr geboten, als die Vorschrift
des § 253 BGB als Regel weiter aufrecht erhalten werden
soll.
Mit der Nennung der Schwere des Eingriffs und des Verschuldens werden die beiden vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien für die Zumessung des Geldentschädigungsanspruchs aufgegriffen (vgl. BGHZ 39, 124 <133>; 128, 1, <15>). Indem die Regelung an die Stelle des bisherigen § 847 BGB tritt, ist gleichzeitig klargestellt, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie bisher, nur bei Verwirklichung eines deliktischen Tatbestandes gewährt wird.
Der letzte Halbsatz greift schließlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf, die davon ausgeht, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob schon ein Widerruf einen hinreichenden Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht und den Anspruch auf Geldentschädigung entfallen lässt (vgl. BGHZ 128, 1 <13>).