Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
,a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers ein Mensch getötet,
der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,
so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet,
dem Verletzten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.“‘
bb) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
,c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kraftfahrzeugs“
durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.‘
b) In Nummer 2 ist § 8 wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
„1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug
verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit
keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig
Kilometer in der Stunde fahren kann,“
bb) In Nummer 2 ist das Wort „Kraftfahrzeugs“
durch das Wort „Fahrzeugs“ zu ersetzen.
cc) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
„3. wenn eine Sache beschädigt worden ist,
die durch ein Fahrzeug befördert worden
ist, es sei denn, dass eine beförderte Person
die Sache an sich trägt oder mit sich
führt.“
c) Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
,8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kraftfahrzeuge“
durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kraftfahrzeug“
durch das Wort „Fahrzeug“ ersetzt.‘
d) Nummer 9 ist aufzuheben.
Begründung
Die Einführung einer Gefährdungshaftung für Anhänger
ist zu begrüßen. Rechtfertigung der Gefährdungshaftung
im Straßenverkehr ist das den Kraftfahrzeugen
immanente Schädigungspotential, das nur eingeschränkt
beherrschbar ist. Regelmäßig führt jedoch
die Verbindung zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger
sowie der gemeinsame Einsatz im Straßenverkehr zu
einer besonderen Gefährlichkeit nicht nur des Zugfahrzeugs,
sondern auch des Anhängers.
Auch im ruhenden Verkehr besteht kein Anlass, Kraftfahrzeug und Anhänger unterschiedlich zu behandeln. Zwar wird von einem Anhänger eine Gefahr ohne Verbindung mit einem Kraftfahrzeug selten ausgehen.
Nicht anders verhält es sich jedoch bei abgestellten Kraftfahrzeugen. Bei diesen wird aber in bestimmten Fällen eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz auch dann angenommen, wenn sie geparkt sind (vgl. Hentschel, StVG, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG, Rdnr. 8 m. w. N.). Ein Anhänger kann aber in gleich gefährdender Weise abgestellt werden wie ein Zugfahrzeug.
Es erscheint deshalb angemessen, für Anhänger in gleicher Weise eine Gefährdungshaftung vorzusehen wie für Kraftfahrzeuge. Die Lösung des Gesetzentwurfs vermag den praktisch bedeutsamen Fall nicht zu erfassen, dass sich ein Anhänger während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst und Dritte schädigt. Denn im eigentlich Unfallzeitpunkt war der Anhänger gerade nicht mehr mit dem Zugfahrzeug verbunden.
Eine selbstständige Gefährdungshaftung für Anhänger könnte schließlich auch den Wertungswiderspruch vermeiden, den § 8 Nr. 1 StVG-E für langsame Kraftfahrzeuge enthält. Gerade der Gebrauch eines Anhängers enthält in diesem Falle ein besonderes Risiko, das es nicht rechtfertigt, derartige Zugkombinationen vom Anwendungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes auszunehmen. Dieser Wertungswiderspruch lässt sich vermeiden, wenn für Anhänger ein selbstständiger Haftungstatbestand in § 7 StVG geschaffen wird.
Die weiteren Änderungen enthalten die notwendigen Folgeänderungen in den Vorschriften § 7 Abs. 3, §§ 8, 17 und 18 StVG, die sich aus der Einführung der selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger ergeben. Die Bundesregierung wird im Übrigen gebeten zu prüfen, in welchem Umfang eine Anpassung der Vorschriften in § 3 Abs. 2 KfzPflVV erforderlich ist.