Die Streichung des unabwendbaren Ereignisses in § 7 Abs. 2 StVG kann bei Unfällen zwischen motorisierten Straßenverkehrsteilnehmern zu unerwünschten Konsequenzen führen. So würde etwa für den Halter eines Kraftfahrzeugs, das einen Steinschlagschaden bei dem hinter ihm fahrenden Kraftfahrzeug verursacht hat, dieser Schaden nunmehr kein unabwendbares Ereignis mehr sein. Der Halter dieses Fahrzeugs müsste also diesen Schaden an dem anderen Fahrzeug ersetzen. Im Falle der Schadensregulierung über seine Haftpflichtversicherung müsste er mit einer Verteuerung seiner Versicherungsprämie (Wegfall oder Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt) rechnen. Nach der geltenden Rechtslage hingegen wäre dieser Schaden für ihn ein unabwendbares Ereignis.
Im Übrigen erscheint zudem die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die vorgeschlagene Änderung in § 7 Abs. 2 StVG-E zu einer Zunahme so genannter Quotenfälle führt, in denen wegen der Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs die Schadensersatzpflicht zwischen den am Unfall Beteiligten aufgeteilt werden muss. Dies könnte zum einen die Entschädigung der Beteiligten verzögern und zum anderen zu mehr Rechtsstreitigkeiten führen.