Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b (§ 7 Abs. 2 StVG)
Nach Auffassung des Bundesrates hat sich die bestehende Gefährdungshaftung in § 7 StVG im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und der Möglichkeit des Entlastungsbeweises im Rahmen der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 2 StVG grundsätzlich bewährt. Durch § 7 Abs. 2 StVG-E soll nunmehr die Entlastungsmöglichkeit des unabwendbaren Ereignisses im Straßenverkehr gestrichen werden. Der Bundesrat erkennt an, dass damit im Schadensfall vor allem die Position der Kinder, der Hilfsbedürftigen und der älteren Menschen gestärkt und ihrer besonderen Situation im Straßenverkehr besser Rechnung getragen werden kann. Es wird dennoch gebeten zu prüfen, ob dieses Ziel nicht auch auf andere Weise zu erreichen ist, weil diese Gesetzesänderung die Möglichkeit anderweitiger negativer Auswirkungen auf die Halter von Kraftfahrzeugen mit sich bringt.

Die Streichung des unabwendbaren Ereignisses in § 7 Abs. 2 StVG kann bei Unfällen zwischen motorisierten Straßenverkehrsteilnehmern zu unerwünschten Konsequenzen führen. So würde etwa für den Halter eines Kraftfahrzeugs, das einen Steinschlagschaden bei dem hinter ihm fahrenden Kraftfahrzeug verursacht hat, dieser Schaden nunmehr kein unabwendbares Ereignis mehr sein. Der Halter dieses Fahrzeugs müsste also diesen Schaden an dem anderen Fahrzeug ersetzen. Im Falle der Schadensregulierung über seine Haftpflichtversicherung müsste er mit einer Verteuerung seiner Versicherungsprämie (Wegfall oder Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt) rechnen. Nach der geltenden Rechtslage hingegen wäre dieser Schaden für ihn ein unabwendbares Ereignis.

Im Übrigen erscheint zudem die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die vorgeschlagene Änderung in § 7 Abs. 2 StVG-E zu einer Zunahme so genannter Quotenfälle führt, in denen wegen der Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs die Schadensersatzpflicht zwischen den am Unfall Beteiligten aufgeteilt werden muss. Dies könnte zum einen die Entschädigung der Beteiligten verzögern und zum anderen zu mehr Rechtsstreitigkeiten führen.