Zu Artikel 4 Nr. 7 (§ 12a Abs. 3 StVG)
In Artikel 4 Nr. 7 § 12a Abs. 3 sind die Wörter „Randnummer 10 011 der Anlage B“ durch die Wörter „Abschnitt 1.1.3 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)“ zu ersetzen.

Begründung
Mit der 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBl. II S. 654) wurde auch eine Strukturreform umgesetzt. Die Gefahrgutvorschriften wurden vom Randnummernsystem in ein numerisches System umgestellt. Das ADR gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr. Diese Vorschriften sollen durch die Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (GefÄndV 2001) rückwirkend zum 1. Juli 2001 auch für innerstaatliche Beförderungen in Deutschland in Kraft gesetzt werden. Das heißt, dass bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs am 1. Januar 2002 bereits die neue Fassung der ADR in Deutschland gelten wird. Somit bedarf es einer entsprechenden Anpassung der Fundstelle.