Begründung
§ 9 HaftpflG-E hebt den individuellen Haftungshöchstbetrag
für Ansprüche bei Personenschäden an. Bei Personenschäden
besteht, anders als nach § 10 HaftpflG
für Sachschäden, keine globale Haftungsbegrenzung
(Bundesratsdrucksache 742/01, S. 86). Die Einfügung
der Wörter „für jede Personen“ stellt dies ausdrücklich
klar, indem sie § 9 HaftpflG an die entsprechend geänderte
Bestimmung des § 46 Abs. 1 LuftVG-E anpasst.
Ohne diese Ergänzung könnte der Wortlaut der Vorschrift zu dem Missverständnis Anlass geben, dass es sich um einen globalen Höchstbetrag handelt. Eine Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG-E ist nicht veranlasst. Dort lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG-E („Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen“) zweifelsfrei entnehmen, dass es sich um einen individuellen Höchstbetrag handelt.