Zu Artikel 5 Nr. 4 (§ 9 HaftpflG)
In Artikel 5 Nr. 4 § 9 sind nach dem Wort „Menschen“ die Wörter „für jede Person“ einzufügen.

Begründung
§ 9 HaftpflG-E hebt den individuellen Haftungshöchstbetrag für Ansprüche bei Personenschäden an. Bei Personenschäden besteht, anders als nach § 10 HaftpflG für Sachschäden, keine globale Haftungsbegrenzung (Bundesratsdrucksache 742/01, S. 86). Die Einfügung der Wörter „für jede Personen“ stellt dies ausdrücklich klar, indem sie § 9 HaftpflG an die entsprechend geänderte Bestimmung des § 46 Abs. 1 LuftVG-E anpasst.

Ohne diese Ergänzung könnte der Wortlaut der Vorschrift zu dem Missverständnis Anlass geben, dass es sich um einen globalen Höchstbetrag handelt. Eine Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG-E ist nicht veranlasst. Dort lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG-E („Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen“) zweifelsfrei entnehmen, dass es sich um einen individuellen Höchstbetrag handelt.