Zu Artikel 12 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 12 sieht eine Übergangsvorschrift für die schadensersatzrechtlichen Regelungen des Gesetzes vor: Die geänderten schadensersatzrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist. Auf eine begrenzte Rückwirkung der neuen Haftungshöchstgrenzen bei Personenschäden unter Billigkeitsgesichtspunkten nach dem Vorbild des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577) ist verzichtet worden – zum einen, um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen, zum anderen, um teilweise äußerst kostenintensive Nachversicherungen zu vermeiden.