Zu Artikel 12 – Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 12 sieht eine Übergangsvorschrift für die schadensersatzrechtlichen
Regelungen des Gesetzes vor: Die geänderten
schadensersatzrechtlichen Vorschriften sind nicht
anzuwenden, soweit das schädigende Ereignis vor dem
1. Januar 2002 eingetreten ist. Auf eine begrenzte Rückwirkung
der neuen Haftungshöchstgrenzen bei Personenschäden
unter Billigkeitsgesichtspunkten nach dem Vorbild
des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I
S. 1577) ist verzichtet worden – zum einen, um der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit willen, zum anderen, um teilweise
äußerst kostenintensive Nachversicherungen zu vermeiden.