Zu Artikel 1 Nr. 1a
Die Änderung im 1. Halbsatz ist redaktioneller Natur und durch die nachfolgenden Änderungen bedingt. Mit der Änderung im 2. Halbsatz, der im Zusammenhang mit dem neuen § 84 Abs. 3 AMG gelesen werden muss, wird die Darlegungs- und Beweislast dafür umgekehrt, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben. Während dieser Umstand derzeit vom Arzneimittelanwender darzulegen und zu beweisen ist, soll der Fehlerbereichsnachweis künftig dem pharmazeutischen Unternehmer obliegen. Zu diesem Zweck wird das Fehlerbereichserfordernis durch den neuen Absatz 3 zu einem anspruchsvernichtenden Umstand umgestaltet. Künftig wird im Prozess vom Beklagten (im Arzneimittelhaftungsprozess also vom pharmazeutischen Unternehmer) vorzubringen und im Bestreitensfall zu beweisen sein, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich von Herstellung und Entwicklung haben.

Die Umkehr der Beweislast entspricht den Regelungen in Artikel 7b der EG-Produkthaftungsrichtlinie und in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG, die unter dem Gesichtspunkt der Risikosphäre dem Hersteller die Beweislast dafür zuweisen, in welchem Bereich der behauptete und im Streitfall vom Arzneimittelanwender zu beweisende Fehler entstanden ist.