Zu Artikel 1 Nr. 4
Durch die Änderung des § 88 AMG werden die Haftungshöchstbeträge der Arzneimittelhaftung nach dem AMG auf Euro umgestellt. Zur Vermeidung einer Absenkung des Schutzniveaus und zum Zwecke einer Glättung wurden die Beträge nach oben gerundet. Soweit damit eine leichte Erhöhung verbunden ist, erscheint diese durch die seit der letzten Anhebung dieser Haftungshöchstbeträge im Jahr 1994 erfolgte wirtschaftliche Entwicklung und die Haftungserweiterung durch dieses Gesetz, insbesondere die Ausdehnung des Schmerzensgeldes auch auf die Gefährdungshaftung nach dem AMG, gerechtfertigt.

Die individuellen Haftungshöchstbeträge des § 88 Nr. 1 AMG, die bisher bei einem Kapitalbetrag von 1 Mio. DM und einer maximalen Jahresrente von 60 000 DM lagen, werden durch Artikel 1 Nr. 4a auf einen Kapitalhöchstbetrag von 600 000 Euro und einen maximalen Jahresrentenbetrag von 36 000 Euro umgestellt. Für die Festsetzung der konkreten Beträge waren dabei – neben der dargestellten Glättung durch Rundung nach oben – die Erhaltung des Verhältnisses zwischen Kapitalhöchstbetrag und maximalem Jahresrentenbetrag aus der geltenden Regelung und die Umrechenbarkeit der maximalen Jahresrente in glatte maximale Monatsrenten zu berücksichtigen.

Die globalen Haftungshöchstbeträge des § 88 Nr. 2 AMG, die bisher bei einem Kapitalbetrag von 200 Mio. DM und einem maximalen Jahresrentenbetrag von 12 Mio. DM lagen, werden durch Artikel 1 Nr. 4b auf einen Kapitalhöchstbetrag von 120 Mio. Euro und einen maximalen Jahresrentenbetrag von 7,2 Mio. Euro umgestellt. Für die Festsetzung der konkreten Beträge waren die für die Umstellung der individuellen Haftungshöchstgrenze maßgeblichen Gesichtspunkte ausschlaggebend. Auch nach Umstellung ist damit nach wie vor ein Schadensausgleich von 200 Schwerstgeschädigten im Umfang der individuellen Haftungshöchstgrenzen gewährleistet.