Die individuellen Haftungshöchstbeträge des § 88 Nr. 1 AMG, die bisher bei einem Kapitalbetrag von 1 Mio. DM und einer maximalen Jahresrente von 60 000 DM lagen, werden durch Artikel 1 Nr. 4a auf einen Kapitalhöchstbetrag von 600 000 Euro und einen maximalen Jahresrentenbetrag von 36 000 Euro umgestellt. Für die Festsetzung der konkreten Beträge waren dabei – neben der dargestellten Glättung durch Rundung nach oben – die Erhaltung des Verhältnisses zwischen Kapitalhöchstbetrag und maximalem Jahresrentenbetrag aus der geltenden Regelung und die Umrechenbarkeit der maximalen Jahresrente in glatte maximale Monatsrenten zu berücksichtigen.
Die globalen Haftungshöchstbeträge des § 88 Nr. 2 AMG, die bisher bei einem Kapitalbetrag von 200 Mio. DM und einem maximalen Jahresrentenbetrag von 12 Mio. DM lagen, werden durch Artikel 1 Nr. 4b auf einen Kapitalhöchstbetrag von 120 Mio. Euro und einen maximalen Jahresrentenbetrag von 7,2 Mio. Euro umgestellt. Für die Festsetzung der konkreten Beträge waren die für die Umstellung der individuellen Haftungshöchstgrenze maßgeblichen Gesichtspunkte ausschlaggebend. Auch nach Umstellung ist damit nach wie vor ein Schadensausgleich von 200 Schwerstgeschädigten im Umfang der individuellen Haftungshöchstgrenzen gewährleistet.