Zu Artikel 2 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Die Schwerpunkte der Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch liegen in der Fortschreibung des Schadensersatzes bei Beschädigung einer Sache nach § 249 BGB (Nummer 1), der Neuordnung des Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens (Schmerzensgeld, Nummer 2) und der Regelung einer besonderen Deliktsfähigkeit für Kinder im Bereich des motorisierten Verkehrs (Nummer 4): Mit der Änderung des § 249 BGB wird der Ersatz von Sachschäden dahin gehend geändert, dass Umsatzsteuer zukünftig nur noch dann und insoweit zu ersetzen ist, als sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich anfällt. Mit der Umgestaltung des § 253 BGB und der Aufhebung des § 847 BGB wird das Recht auf Ersatz immateriellen Schadens bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung umfassend neu geordnet: Der Schadensersatzanspruch soll hier künftig den Ausgleich immateriellen Schadens nicht nur in den Fällen der außervertraglichen Verschuldenshaftung, sondern auch in Fällen der (verschuldensunabhängigen) Gefährdungshaftung und der vertraglichen Haftung umfassen. Der Rechtsprechung soll auch die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die im Einzelfall angemessenen Höhen des immateriellen Schadensersatzes situationsgerecht neu zu überdenken, da nach der Neufassung bei einer unerheblichen Verletzung künftig ein Ersatz für die immaterielle Schädigung nicht mehr zuzubilligen ist. Zudem wird die Verantwortlichkeit von Kindern für Unfälle im motorisierten Verkehr im Rahmen des Verschuldens und des Mitverschuldens auf das vollendete 10. Lebensjahr heraufgesetzt. Ausgenommen sind vorsätzliche Schadenszufügungen, da sich in ihnen nicht die Überforderung des Kindes im Verkehr realisiert.

Darüber hinaus werden § 825 als jedermann vor Beeinträchtigungen seiner sexuellen Selbstbestimmung schützenden Vorschrift formuliert, die Sonderregelung der Deliktsfähigkeit Gehörloser nach § 828 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben und die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen durch Einführung eines eigenständigen Haftungstatbestandes neu gestaltet.