Zu Artikel 2 – Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
Die Schwerpunkte der Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
liegen in der Fortschreibung des Schadensersatzes
bei Beschädigung einer Sache nach § 249 BGB
(Nummer 1), der Neuordnung des Anspruchs auf Ersatz immateriellen
Schadens (Schmerzensgeld, Nummer 2) und der
Regelung einer besonderen Deliktsfähigkeit für Kinder im
Bereich des motorisierten Verkehrs (Nummer 4): Mit der
Änderung des § 249 BGB wird der Ersatz von Sachschäden
dahin gehend geändert, dass Umsatzsteuer zukünftig nur
noch dann und insoweit zu ersetzen ist, als sie zur Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands tatsächlich anfällt.
Mit der Umgestaltung des § 253 BGB und der Aufhebung
des § 847 BGB wird das Recht auf Ersatz immateriellen
Schadens bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit,
der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung umfassend
neu geordnet: Der Schadensersatzanspruch soll hier künftig
den Ausgleich immateriellen Schadens nicht nur in den Fällen
der außervertraglichen Verschuldenshaftung, sondern
auch in Fällen der (verschuldensunabhängigen) Gefährdungshaftung
und der vertraglichen Haftung umfassen. Der
Rechtsprechung soll auch die Möglichkeit an die Hand gegeben
werden, die im Einzelfall angemessenen Höhen des
immateriellen Schadensersatzes situationsgerecht neu zu
überdenken, da nach der Neufassung bei einer unerheblichen
Verletzung künftig ein Ersatz für die immaterielle
Schädigung nicht mehr zuzubilligen ist. Zudem wird die
Verantwortlichkeit von Kindern für Unfälle im motorisierten
Verkehr im Rahmen des Verschuldens und des Mitverschuldens
auf das vollendete 10. Lebensjahr heraufgesetzt.
Ausgenommen sind vorsätzliche Schadenszufügungen, da
sich in ihnen nicht die Überforderung des Kindes im Verkehr
realisiert.
Darüber hinaus werden § 825 als jedermann vor Beeinträchtigungen
seiner sexuellen Selbstbestimmung schützenden
Vorschrift formuliert, die Sonderregelung der Deliktsfähigkeit
Gehörloser nach § 828 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben und
die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen durch Einführung
eines eigenständigen Haftungstatbestandes neu gestaltet.