Zwar kommt der Regelung in der Praxis keine eigenständige Bedeutung zu. Seit das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB von der Rechtsprechung anerkannt wurde, werden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts in dessen Rahmen zugesprochen, soweit ein Schadensersatzanspruch nicht ohnehin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer das sexuelle Selbstbestimmungsrecht schützenden strafrechtlichen Bestimmung besteht. Es hätte also nahegelegen, die Bestimmung mit ihrem antiquierten Begriff der „Frauensperson“ aufzuheben. Dies hätte jedoch möglicherweise zu dem falschen Schluss geführt, dass der Gesetzgeber der sexuellen Selbstbestimmung der Frau, die bisher durch den Anspruch zum Ausdruck gebrachte Bedeutung abspricht. Dies soll vermieden werden. Die Neuregelung der Vorschrift wählt nunmehr eine jedermann schützende Formulierung des Geschädigten und bezieht insoweit auch Männer und Kinder in den Schutzbereich der Norm ein.
Der Schadensersatzanspruch erfasst nach wie vor auch den Ersatz des immateriellen Schadens. Diese bisher in § 847 Abs. 2 BGB angeordnete Rechtsfolge ergibt sich nunmehr aus § 253 Abs. 2 BGB.