Zu Artikel 2 Nr. 6
Die Regelung ersetzt in den genannten Vorschriften – ohne Veränderung des rechtlichen Gehalts – in Bezug auf die Zeugung eines Menschen den Begriff „erzeugt“, der vom Sprachgebrauch und allgemeinen Verständnis her dem wirtschaftlich technischen Produktionsbereich zugeordnet wird, durch den in der Gesellschaft üblichen Begriff „gezeugt“.