Zu Artikel 2 Nr. 6
Die Regelung ersetzt in den genannten Vorschriften – ohne
Veränderung des rechtlichen Gehalts – in Bezug auf die
Zeugung eines Menschen den Begriff „erzeugt“, der vom
Sprachgebrauch und allgemeinen Verständnis her dem wirtschaftlich
technischen Produktionsbereich zugeordnet wird,
durch den in der Gesellschaft üblichen Begriff „gezeugt“.