Zu Artikel 2 Nr. 7
Nach Schaffung eines einheitlichen und umfassenden Anspruchs auf Schmerzensgeld im neuen § 253 Abs. 2 BGB, der den Regelungsinhalt des bisherigen § 847 BGB vollständig umfasst, konnte diese Vorschrift aufgehoben werden. Die allgemeine Begründung (III.3) und die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 2b wird insoweit in Bezug genommen.