Zu Artikel 2 Nr. 7
Nach Schaffung eines einheitlichen und umfassenden Anspruchs
auf Schmerzensgeld im neuen § 253 Abs. 2 BGB,
der den Regelungsinhalt des bisherigen § 847 BGB vollständig
umfasst, konnte diese Vorschrift aufgehoben werden.
Die allgemeine Begründung (III.3) und die Einzelbegründung
zu Artikel 2 Nr. 2b wird insoweit in Bezug genommen.