Zu Artikel 4 – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes, das auf
Grund der potenziellen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs
als Verkehrsmittel eine weitgehend von einem Verschulden
unabhängige Haftung des Halters (§ 7 StVG) und gleichzeitig
eine vermutete Verschuldenshaftung des Fahrzeugführers
(§ 18 StVG) normiert, hat sich über Jahrzehnte hinweg
bewährt. Es gewährleistet eine angemessene und in aller
Regel zügige Schadensregulierung unter Berücksichtigung
der Interessen der am Straßenverkehr teilnehmenden Verantwortlichen
und der Betroffenen. Hinzu kommt die Tatsache,
dass für den Geschädigten wegen des für die Straßenverkehrshaftung
obligatorischen Versicherungsschutzes
nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht nur eine Deckung
seines Schadensersatzanspruchs gewährleistet ist; er
hat zudem auch einen gerichtlich durchsetzbaren Direktanspruch
gegen den Versicherer selbst. Ergänzt wird dieses
System durch die im Falle eines Verschuldens parallel eingreifende
Haftung nach den §§ 823 ff. BGB.
Trotz dieser allgemein positiven Bilanz zeigt sich in der
Rechtspraxis, dass insbesondere wegen der Zunahme des
Verkehrsaufkommens, wegen geänderter Verhaltensweisen
und wegen wirtschaftlicher Veränderungen in einzelnen Bereichen
Fortschreibungen erforderlich sind.