Zu Artikel 4 – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes, das auf Grund der potenziellen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel eine weitgehend von einem Verschulden unabhängige Haftung des Halters (§ 7 StVG) und gleichzeitig eine vermutete Verschuldenshaftung des Fahrzeugführers (§ 18 StVG) normiert, hat sich über Jahrzehnte hinweg bewährt. Es gewährleistet eine angemessene und in aller Regel zügige Schadensregulierung unter Berücksichtigung der Interessen der am Straßenverkehr teilnehmenden Verantwortlichen und der Betroffenen. Hinzu kommt die Tatsache, dass für den Geschädigten wegen des für die Straßenverkehrshaftung obligatorischen Versicherungsschutzes nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht nur eine Deckung seines Schadensersatzanspruchs gewährleistet ist; er hat zudem auch einen gerichtlich durchsetzbaren Direktanspruch gegen den Versicherer selbst. Ergänzt wird dieses System durch die im Falle eines Verschuldens parallel eingreifende Haftung nach den §§ 823 ff. BGB.

Trotz dieser allgemein positiven Bilanz zeigt sich in der Rechtspraxis, dass insbesondere wegen der Zunahme des Verkehrsaufkommens, wegen geänderter Verhaltensweisen und wegen wirtschaftlicher Veränderungen in einzelnen Bereichen Fortschreibungen erforderlich sind.