Zu Artikel 4 Nr. 1c
Durch die Anfügung soll klargestellt werden, dass auch in den Fällen der unbefugten Nutzung eines Anhängers, die nicht zu einem Halterwechsel führt, lediglich der Nutzer nach § 7 StVG haftet. Dies soll allerdings dann nicht gelten, d. h. die Haftung des Halters soll erhalten bleiben, wenn er die Benutzung des Anhängers durch sein schuldhaftes Verhalten ermöglicht. Ebenso soll es auch in den von Satz 2 erfassten Fällen bei der ausschließlichen Gefährdungshaftung des Halters des Anhängers bleiben.