Zu Artikel 4 Nr. 1c
Durch die Anfügung soll klargestellt werden, dass auch in
den Fällen der unbefugten Nutzung eines Anhängers, die
nicht zu einem Halterwechsel führt, lediglich der Nutzer
nach § 7 StVG haftet. Dies soll allerdings dann nicht gelten,
d. h. die Haftung des Halters soll erhalten bleiben, wenn er
die Benutzung des Anhängers durch sein schuldhaftes Verhalten
ermöglicht. Ebenso soll es auch in den von Satz 2 erfassten
Fällen bei der ausschließlichen Gefährdungshaftung
des Halters des Anhängers bleiben.